Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/20#abs-1 (1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 88 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
3. eine Verordnung nach § 87 Absatz 7 es vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/20#abs-2 (2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/20#abs-3 (3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 20 BauO NRW 2018 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.10.2026 – 10 B 524/25.NEErfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Technischen Baubestimmungen für Betondecken und -dächer aus Fertigteilhohlplatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 13.01.2023 – 22 U 300/21Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 06.04.2022 – 4 L 2626/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.